Wildtiere

Bewilligung für die kurzfristige Haltung und den Transport von Wildtieren

Gemäss Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel dürfen jagdbare Wildtiere ohne Berechtigung weder gejagt noch getötet, und Tiere geschützter Arten weder eingefangen noch gefangen gehalten oder angeeignet werden.

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wild lebenden Tiere:

  • Vögel
  • Raubtiere
  • Paarhufer
  • Hasenartige
  • Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen

Die Stiftung TierRettungsDienst hat heute eine Grösse erreicht, die es laut Fischerei- und Jagdverwaltung nötig machte, solche Transporte zu regeln und nicht mehr ohne Bewilligung zu tolerieren. Deshalb wurde per 1. Januar 2018 eine erste Verfügung ausgestellt, welche die Rettung von Wildtieren regelt. Anhand der gesammelten Erfahrungen wurde die Verfügung im Juli 2020 überarbeitet.

Die neue Bewilligung für die kurzfristige Haltung und den Transport von Wildtieren wurde uns von der Fischerei- und Jagdverwaltung unter folgenden Auflagen erteilt:

  • Aufgefundene Eichhörnchen sind der Eichhörnchenpflegestation zu überbringen.
  • Verletzte bzw. offensichtlich verwaiste Greifvögel sind der Greifvogelstation zu übergeben.
  • Segler, Schwalben und andere Wildvögel (mit Ausnahme von Schwänen, Gänsen, Reiher und Rabenvögel) sind in eine anerkannte Pflegestation zu bringen.
  • Schwäne, Gänse, Reiher und Rabenvögel (Elstern, Krähen, Eichelhäher) dürfen nur in Ausnahmefällen und zur Euthanasie ins Tierspital transportiert werden.
  • Entenfamilien dürfen evakuiert werden. Jungenten ohne Mutter werden abgeholt und einer Entenmutter mit ca. gleichaltrigen Küken untergeschoben.
  • Sind Tiere stark leidend (schwer verletzt, sehr schlechter Allgemeinzustand, nicht überlebensfähig), sind sie schnellstmöglich von ihrem Leiden zu erlösen - entweder vor Ort durch die über die Notrufnummer 117 aufgebotene Jagdaufsicht/Wildhüter*in oder nach dem Transport ins Tierspital durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin.
  • Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber und Murmeltiere dürfen weder kurzfristig gehalten noch transportiert werden.